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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 23.07.2008
Aktenzeichen: 9 U 36/08
Rechtsgebiete: CMR
Vorschriften:
CMR Art. 17 |
Gründe:
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch nicht anfechtbaren einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.
II.
Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Mit dem Landgericht hält der Senat den Haftungsausschluss des § 427 I Nr.4 HGB für einschlägig. § 427 I Nr.4 ist Art 17 IV lit d CMR nachgebildet, der ausdrücklich den Befall mit Schädlingen als Haftungsausschlussgrund nennt. Der Gesetzgeber hat in § 427 I Nr.4 HGB zwar diesen Umstand nicht eigens benannt. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (BT-Drucks. 13/ 8445 S.63 re Sp.), hat der Gesetzgeber indessen damit nicht etwa den Anwendungsbereich des § 427 HGB enger als Art 17 CMR fassen wollen, sondern lediglich eine eigenständige Nennung für verzichtbar gehalten, weil § 427 I Nr.4 als Regelbeispiel formuliert ist und durch die Generalklausel auch alle sonstigen Anwendungsfälle des Art 17 CMR erfasst. Infolgedessen ist in der deutschen Kommentarliteratur völlig unbestritten, dass der Befall mit Schädlingen oder Nagern unter § 427 I Nr.4 HGB fällt (Baumbach/Hopt/ Merkt, 33. Aufl., § 427 Rn.2. Ebenroth/Boujong/JoostGenn § 427 Rn.35 a.E.. Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 427 Rn.78).
Soweit Ramming (TransportR 01, 53, 61) die Ansicht vertritt, es müsse danach differenziert werden, ob die Schädlinge bereits bei Transportbeginn im Transportgut waren oder erst während des Transportes auf das Gut eingewirkt haben, folgt der Senat dem nicht. Der gesetzgeberische Wille hat in der Regierungsbegründung eindeutig seinen Ausdruck gefunden. Es hat der Tatbestand des Art 18 CMR abgebildet werden sollen. Im Rahmen des Art 17 CMR ist eine solche Differenzierung bislang nicht diskutiert worden.
Soweit die Klägerin meint, der Beklagten sei es verwehrt, sich auf § 427 I Nr.4 HGB zu berufen, weil sie sich selbst nicht vertragsgerecht verhalten habe, weil die Ladeluken teilweise nicht komplett geschlossen haben, folgt der Senat ebenfalls der Einschätzung des Landgerichts, dass nämlich dies nicht den Vorwurf der Treuwidrigkeit trägt. Eine solche Dichtigkeit, dass Ratten sich nicht durchzwängen könnten, kann -ohne zusätzliche Vereinbarung grundsätzlich nicht erwartet werden (§§ 133, 157 BGB).
Ende der Entscheidung
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